Nimmt ein Steuerpflichtiger ein Haustier auf, können die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tierbetreuung in der Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen(§ 35a EStG) erklärt werden. Begünstigt sind Tierbetreuungs- oder Pflegekosten, wie z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten. Diese mindern die zu zahlende Lohnsteuer / Einkommensteuer des Tierbesitzers um bis zu 20%, maximal jedoch um 4.000€ pro Jahr.
Voraussetzung: